Rechtsprechung
   VGH Bayern, 25.07.2011 - 22 CE 11.1414   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23724
VGH Bayern, 25.07.2011 - 22 CE 11.1414 (https://dejure.org/2011,23724)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.07.2011 - 22 CE 11.1414 (https://dejure.org/2011,23724)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juli 2011 - 22 CE 11.1414 (https://dejure.org/2011,23724)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,23724) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Zulassung zu einem Volksfest; Gesamtkonzeption; weite Ausgestaltungsbefugnis des Veranstalters; Größenbeschränkung für Verkaufsstand; Verpflichtung zur tatsächlichen Ausschöpfung des vorhandenen Platzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung eines Schoko-Früchte-Standes zu einem Volksfest

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung eines Schoko-Früchte-Standes zu einem Volksfest

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 23.03.1988 - 4 B 86.02336
    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2011 - 22 CE 11.1414
    Diese Ausgestaltungsbefugnis umfasst auch die Platzkonzeption, d.h. insbesondere die Aufteilung des insgesamt zur Verfügung stehenden Geländes; dabei können auch Größenbeschränkungen für Geschäfte bestimmt werden (vgl. Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, RdNr. 17 zu § 70, unter Hinweis auf BayVGH vom 23.3.1988 GewArch 1988, 245 und OVG NW vom 10.7.1991 GewArch 1991, 435).

    Zwar mag es richtig sein, dass Größenbeschränkungen in erster Linie bei (Groß)Fahrgeschäften in Betracht kommen; trotzdem ist es nicht ausgeschlossen, auch Verkaufsständen nur in der Größe begrenzte Plätze zuzuweisen, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen (vgl. etwa BayVGH vom 23.3.1988 a.a.O., für den Fall einer Fischbraterei; BayVGH vom 9.1.2003 GewArch 2003, 120, für den Fall eines Glühweinstands).

    Soweit der Antragsteller weiter meint, es könnten Ruhezonen aufgelöst bzw. jedenfalls sonstige noch freie Plätze genützt bzw. Stände verschoben werden, um ihm einen geeigneten Standort zuzuweisen, verlangt er eine Umorganisation des Volksfests, auf die er keinen Anspruch hat (vgl. BayVGH vom 23.3.1988 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.07.2010 - 4 CE 10.1535

    Zulassung zum Volksfest; öffentliche Einrichtung; Ausgestaltungsbefugnis der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2011 - 22 CE 11.1414
    Dabei kann der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie das Verwaltungsgericht offen lassen, ob der Antrag nach § 123 VwGO bereits unzulässig ist, weil der Antragsteller die Zulassung der weiteren Bewerber für Süßwarenstände nicht angefochten hat und daher ein Anspruch auf eine Neuverbescheidung schon ausscheiden könnte, weil alle Standplätze vergeben, also die Kapazität erschöpft ist (vgl. zum Meinungsstand: BayVGH vom 12.7.2010 BayVBl 2011, 23 m.w.N. [bejahend] und SächsOVG vom 23.11.2009 Az. 3 B 539/09 [verneinend unter Hinweis auf BVerfG vom 15.8.2002 NJW 2002, 3691]).

    Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, steht dem Veranstalter eines Volksfestes oder Marktes nach ständiger Rechtsprechung eine weite Ausgestaltungsbefugnis zu (vgl. etwa BayVGH vom 12.7.2010 a.a.O. und vom 29.1.1991 GewArch 1991, 230).

  • BVerfG, 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung einstweiligen Rechtsschutzes

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2011 - 22 CE 11.1414
    Dabei kann der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie das Verwaltungsgericht offen lassen, ob der Antrag nach § 123 VwGO bereits unzulässig ist, weil der Antragsteller die Zulassung der weiteren Bewerber für Süßwarenstände nicht angefochten hat und daher ein Anspruch auf eine Neuverbescheidung schon ausscheiden könnte, weil alle Standplätze vergeben, also die Kapazität erschöpft ist (vgl. zum Meinungsstand: BayVGH vom 12.7.2010 BayVBl 2011, 23 m.w.N. [bejahend] und SächsOVG vom 23.11.2009 Az. 3 B 539/09 [verneinend unter Hinweis auf BVerfG vom 15.8.2002 NJW 2002, 3691]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.1991 - 4 B 1635/91

    Gewerberecht: Zulassung eines Fahrgeschäfts zu einem Volksfest, Platzkonzept des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2011 - 22 CE 11.1414
    Diese Ausgestaltungsbefugnis umfasst auch die Platzkonzeption, d.h. insbesondere die Aufteilung des insgesamt zur Verfügung stehenden Geländes; dabei können auch Größenbeschränkungen für Geschäfte bestimmt werden (vgl. Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, RdNr. 17 zu § 70, unter Hinweis auf BayVGH vom 23.3.1988 GewArch 1988, 245 und OVG NW vom 10.7.1991 GewArch 1991, 435).
  • OVG Sachsen, 23.11.2009 - 3 B 539/09

    Zulassung zum Striezelmarkt 2009 im Wege der einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2011 - 22 CE 11.1414
    Dabei kann der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie das Verwaltungsgericht offen lassen, ob der Antrag nach § 123 VwGO bereits unzulässig ist, weil der Antragsteller die Zulassung der weiteren Bewerber für Süßwarenstände nicht angefochten hat und daher ein Anspruch auf eine Neuverbescheidung schon ausscheiden könnte, weil alle Standplätze vergeben, also die Kapazität erschöpft ist (vgl. zum Meinungsstand: BayVGH vom 12.7.2010 BayVBl 2011, 23 m.w.N. [bejahend] und SächsOVG vom 23.11.2009 Az. 3 B 539/09 [verneinend unter Hinweis auf BVerfG vom 15.8.2002 NJW 2002, 3691]).
  • VG Freiburg, 11.11.2014 - 4 K 2310/14

    Einstweilige Anordnung auf Zulassung zu einem Weihnachtsmarkt

    Diese Feingliederung entzieht sich einer vorherigen abstrakten Festlegung (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2009 - 6 S 99/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 - 3 K 2263/07 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 25.07.2011 - 22 CE 11.1414 -, juris).
  • VGH Bayern, 12.08.2013 - 22 CE 13.970

    Behördliches Auswahlverfahren für Zulassung zum Volksfest Mai- und die Herbstdult

    Ebenso wie im Beschluss vom 25. Juli 2011 (22 CE 11.1414 - BayVBl 2012, 120 Rn. 5) kann es der Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen lassen, ob ein Begehren, mit dem der Veranstalter eines Jahrmarkts im Sinn von § 68 Abs. 2 GewO bzw. eines Volksfests im Sinn von § 60b Abs. 1 GewO gerichtlich zur Zulassung eines gemäß § 70 Abs. 3 GewO unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers verpflichtet werden soll, bereits dann abgewiesen werden muss, wenn für den Rechtsschutzsuchenden innerhalb der Gruppe der Anbieter, der er angehört, kein Platz mehr zur Verfügung steht und er nicht zuvor durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage bzw. einen stattgebenden Beschluss nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die Zulassung wenigstens eines erfolgreichen Mitbewerbers beseitigt bzw. sie suspendiert und so "Raum" für seine eigene Zulassung geschaffen hat.
  • VG München, 28.06.2021 - M 7 E 21.159

    Antrag auf Neuverbescheidung hinsichtlich der Zulassung zu einem Volksfest als

    Strittig ist, ob es sich bei einem Anspruch auf Neuverbescheidung - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - überhaupt um einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicher- bzw. regelbaren Anspruch handelt (vgl. ablehnend BayVGH, B.v. 3.6.2002 - 7 CE 02.637 - juris Rn. 22; bejahend z.B. HessVGH, B.v. 28.5.2019 - 8 B 1087/19 - juris Rn. 40; VG Freiburg, B.v. 11.11.2014 - 4 K 2310/14 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. zum Streitstand auch BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - juris Rn. 23; B.v. 25.7.2011 - 22 CE 11.1414 - juris Rn 5; vgl. zum isolierten Verpflichtungsantrag auch BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - juris Rn. 14; vgl. zur isolierten Verpflichtungsklage bei erfolgter Zulassung des Konkurrenten auch BVerfG, B.v. 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 - juris Rn. 22).
  • VG Augsburg, 31.05.2013 - Au 5 E 13.786

    Einstweilige Anordnung; Regelungsanordnung; Rechtsschutzbedürfnis;

    Insoweit ist nämlich zu Lasten des Antragstellers nicht auszuschließen, dass bereits alle Standplätze in dem vom Antragsteller begehrten räumlichen Bereich ("Marktreihen") bereits bestandskräftig vergeben sind, mit der Folge, dass die Kapazität in dem vom Antragsteller als Standplatz begehrten Marktsektor bereits erschöpft ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - BayVBl 2011, 23 f.; B.v. 25.7.2011 - 22 CE 11.1414 - BayVBl 2012, 120 f.).

    Danach wird dem Veranstalter für die Festlegung des für die Veranstaltung verfügbaren Raumangebotes, die gestalterische Ausrichtung des Marktes insgesamt, die Brancheneinteilung und deren Ausdifferenzierung im Einzelnen (einschließlich der Zahl der jeweils zur Verfügung gestellten Standplätze) und die konkrete Auswahlentscheidung im Falle eines Bewerberüberhangs eine weite Ausgestaltungsbefugnis eingeräumt (BayVGH, B.v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118 ff.; B.v. 25.7.2011 - 22 CE 11.1414 - BayVBl 2012, 120 f.).

  • VGH Bayern, 11.02.2015 - 22 C 14.2735

    Prozesskostenhilfe; Zulassung zu einer Kirchweih; Verpflichtungsklage eines

    Teils wird dem unterlegenen Bewerber eine Drittanfechtung aber unter besonderen Umständen angesonnen, wenn sonst - entgegen der regelmäßig noch rückabwickelbaren Konkurrenzsituation (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 - NJW 2002, 3691/3692 a.E.) - insbesondere in Folge organisatorischer oder zeitlicher Zwänge faktisch die Schaffung vollendeter und nicht rückabwickelbarer Tatsachen droht (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 - GewArch 2004, 296/297) oder die Kapazität sonst endgültig erschöpft wäre (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 65.87 - BVerwGE 80, 270/271 f.; NdsOVG, B.v. 17.11.2009 - 7 ME 116/09 - NVwZ-RR 2010, 208 [Ls.]; NdsOVG, B.v. 24.9.2013 - 7 MC 85/13 - juris Rn. 4 ff.; offen gelassen von BayVGH, B.v. 25.7.2011 - 22 CE 11.1414 - BayVBl. 2012, 120 Rn. 5; BayVGH B.v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - GewArch 2013, 445/446 Rn. 28).
  • VG Ansbach, 26.08.2014 - AN 4 K 14.00386

    Zulassung eines Ausschankbetriebs zur Kirchweih; Anforderung an Auswahlverfahren

    Dem Veranstalter wird für die Festlegung des für die Veranstaltung verfügbaren Platzes, die gestalterische Ausrichtung des Marktes insgesamt, die Brancheneinteilung und deren Ausdifferenzierung im Einzelnen (einschließlich der Zahl der jeweils zur Verfügung gestellten Standplätze) und die konkrete Auswahlentscheidung im Falle eines Bewerberüberhangs eine weite Ausgestaltungsbefugnis eingeräumt (BayVGH, B.v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118; B.v. 25.7.2011 - 22 CE 11.1414 - BayVBl 2012, 120).
  • VG Ansbach, 26.08.2014 - AN 4 K 14.01058

    Zulassung zum Weihnachtsmarkt mit Getränkeausschank; Ausgestaltungsbefugnis der

    Dem Veranstalter wird für die Festlegung des für die Veranstaltung verfügbaren Platzes, die gestalterische Ausrichtung des Marktes insgesamt, die Brancheneinteilung und deren Ausdifferenzierung im Einzelnen (einschließlich der Zahl der jeweils zur Verfügung gestellten Standplätze) und die konkrete Auswahlentscheidung im Falle eines Bewerberüberhangs eine weite Ausgestaltungsbefugnis eingeräumt (BayVGH, B.v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118; B.v. 25.7.2011 - 22 CE 11.1414 - BayVBl 2012, 120).
  • VG Ansbach, 11.12.2012 - AN 4 K 12.01188

    Michaelis-Kirchweih 2012: Klage eines Riesenrad-Betreibers bleibt ohne Erfolg

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dem Veranstalter für die Festlegung des für die Veranstaltung verfügbaren Platzes, die gestalterische Ausrichtung des Marktes insgesamt, die Brancheneinteilung und deren Ausdifferenzierung im Einzelnen (einschließlich der Zahl der jeweils zur Verfügung gestellten Standplätze) und die konkrete Auswahlentscheidung im Falle eines Bewerberüberhangs eine weite Ausgestaltungsbefugnis eingeräumt (BayVGH, Beschlüsse vom 20.7.2011, BayVBl 2012, 118; vom 25.7.2011, BayVBl 2012, 120; vom 12.7.2010, BayVBl 2011, 23; vom 29.1.1991, BayVBl 1991, 370).
  • VG Ansbach, 24.09.2012 - AN 4 E 12.01577

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zulassung zur ...-Kirchweih

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wird dem Veranstalter für die Festlegung des für die Veranstaltung verfügbaren Platzes, die gestalterische Ausrichtung des Marktes insgesamt, die Brancheneinteilung und deren Ausdifferenzierung im Einzelnen (einschließlich der Zahl der jeweils zur Verfügung gestellten Standplätze) und die konkrete Auswahlentscheidung im Falle eines Bewerberüberhangs eine weite Ausgestaltungsbefugnis eingeräumt (BayVGH Beschlüsse vom 20.7.2011, BayVBl 2012, 118; vom 25.7.2011 BayVBl 2012, 120; vom 12.7.2010 BayVBl 2011, 23; vom 29.1.1991 BayVBl 1991, 370).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht